30.12.2014
Weg mit der Dreckschleuder: Ab dem 1. Januar 2015 gelten neue Abgasvorschriften für Privathaushalte. Dann haben Heizkessel, die schon 30 Jahre oder mehr auf dem Buckel haben, ausgedient. Wie immer gibt es allerdings auch bei der Austauschpflicht Ausnahmen.
Um die Umweltverschmutzung durch veraltete Heizkessel und Öfen zu verringern, gelten ab dem 1. Januar 2015 neue Abgasvorschriften. Wie der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) informiert, besiegelt die neue „Energieeinsparungsverordnung“ (EnEV) das Ende der Kessel-Oldies. Öl- und Gas-Standardheizkessel, die schon vor 1985 in Dienst genommen wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Wurden Heizkessel später in Betrieb genommen, müssen sie ebenfalls mit der Vollendung ihres 30. Betriebsjahres abgestellt werden.
Doch wie bei vielen anderen Vorschriften gibt es auch bei der Energieeinsparungsverordnung Ausnahmen. Diese führen dazu, dass ein Großteil der Heizkessel gar nicht von der Austauschpflicht betroffen sind. So dürfen auch weiterhin folgende Kessel betrieben werden:
Speziell Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern sollten ihre Heizanlage unter die Lupe nehmen. Zwar sind Kessel von der Austauschpflicht ausgenommen, wenn die Eigentümer des Hauses dieses schon vor dem 1. Februar 2002 bewohnten. Wird das Haus allerdings verkauft und die Heizung ist schon älter als 30 Jahre, muss der Heizkessel innerhalb von zwei Jahren getauscht werden. Wer nicht sicher ist, ob sein alter Kessel ausgetauscht werden muss, sollte seinen Schornsteinfeger um Rat fragen. Dieser überprüft die Heizanlage und gibt Tipps zu Modernisierungsmaßnahmen.