04.11.2026

Die deutschen Verteilernetzbetreiber haben ihre vorläufigen Entgelte für die Nutzung der Gasnetze im Kalenderjahr 2027 vorgelegt. Durch die veränderten Netzkosten passen zahlreiche Energieversorger ihre Tarife für Haushaltskunden zum 1. Januar 2027 an. Für Verbraucher bedeutet dies, dass in den kommenden Tagen wichtige Mitteilungen über veränderte Gaspreise in den Briefkästen eintreffen. Wer eine Preiserhöhung erhält, muss diese nicht hinnehmen, sondern verfügt über ein gesetzlich garantiertes Sonderkündigungsrecht.
Die Netzentgelte sind ein wesentlicher Bestandteil des Gaspreises. Sie decken die Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der Gasnetze. Nach den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) müssen Netzbetreiber ihre vorläufigen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) überwacht als zuständige Regulierungsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Für 2027 zeichnet sich bei den Gasnetzentgelten ein uneinheitliches Bild ab. In mehreren Bundesländern steigen die Kosten spürbar. Gründe dafür sind unter anderem Investitionen in die Netzinfrastruktur und sinkende Gasabsatzmengen. Da die Betriebskosten der Netze größtenteils unabhängig vom Gasverbrauch anfallen, verteilen sie sich bei geringerer Auslastung auf weniger Kilowattstunden. Dadurch steigen die Netzkosten pro verbrauchter Einheit.
Für Verbraucher können sich höhere Netzentgelte unmittelbar auf die Gasrechnung auswirken. Sie fließen in die Kalkulation von Grund- und Arbeitspreis ein. Viele Gasversorger geben veränderte Netzkosten zum Jahreswechsel über entsprechende Preisanpassungen an ihre Kunden weiter.
| Kostenbestandteil | Typischer Anteil am Gaspreis | Entwicklungstendenz für 2027 |
|---|---|---|
| Energiebeschaffung und Vertrieb | 50 bis 55 % | Weitgehend stabil an den Großhandelsmärkten |
| Netzentgelte und Messstellenbetrieb | 18 bis 25 % | Regional deutlich steigend |
| Steuern, Abgaben und CO₂-Kosten | 22 bis 27 % | Kontinuierlicher Anstieg durch CO₂-Bepreisung |
Energieversorger sind gesetzlich verpflichtet, Tarifänderungen mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf transparent darzulegen. Für Sonderkundenverträge regelt das EnWG eine Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der Änderung. Für Haushalte in der Grundversorgung gelten identische Anforderungen nach der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV).
Soll eine Tarifänderung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, müssen die Mitteilungen spätestens am 20. November 2026 bei den betroffenen Haushalten eintreffen. Viele Versorger nutzen für diese Benachrichtigungen schlichte Briefe oder E-Mails, in denen die Preisanpassung häufig im Fließtext aufgeführt ist. Verbraucher sollten ihre Post in den kommenden Wochen daher aufmerksam prüfen.
Gasversorger müssen Preiserhöhungen rechtzeitig und verständlich ankündigen. In der Grundversorgung gilt eine Frist von sechs Wochen, bei Sonderverträgen mindestens ein Monat. Werden gesetzliche Fristen nicht eingehalten, kann die Preiserhöhung unwirksam sein.

Erhöht ein Gasanbieter seine Preise, haben Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Sie können ihren Vertrag unabhängig von der verbleibenden Laufzeit vorzeitig beenden. Das gilt auch bei vereinbarter Preisgarantie, sofern die Preiserhöhung rechtlich zulässig ist. Die Sonderkündigung muss vor dem Inkrafttreten der neuen Preise erfolgen.
Bei einer Preiserhöhung zum 1. Januar 2027 können Kunden somit bis spätestens 31. Dezember 2026 kündigen. Das Sonderkündigungsrecht gilt grundsätzlich auch, wenn der Anbieter gestiegene Netzentgelte oder staatliche Abgaben weitergibt. Über dieses Recht muss der Gasanbieter seine Kunden bei der Ankündigung der Preisänderung ausdrücklich informieren.
| Vertragsform | Gesetzliche Grundlage | Vorankündigung bei Preisänderung | Kündigungsrecht |
|---|---|---|---|
| Sondervertrag | § 41 Abs. 5 EnWG | Mindestens 1 Monat bei Haushaltskunden | Bei einseitiger Preisänderung grundsätzlich fristlos zum Wirksamwerden kündbar |
| Grundversorgung | § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV | Mindestens 6 Wochen vorab durch öffentliche Bekanntgabe | Bei Preisänderung fristlos zum Wirksamwerden kündbar |
| Ersatzversorgung | § 38 EnWG, § 3 GasGVV | Keine Vorankündigungsfrist; Änderungen zum 1. oder 15. eines Monats möglich | Jederzeit ohne Kündigungsfrist beendbar |
Wer ein Schreiben über eine Preiserhöhung erhält, sollte nicht tatenlos bleiben, sondern strukturiert vorgehen. Ein systematischer Ablauf sichert die Einhaltung aller Fristen und verhindert Versorgungslücken:
Kündigen Sie bei der Inanspruchnahme eines Sonderkündigungsrechts stets eigenhändig per Einschreiben oder mit qualifizierter Sendungsbestätigung per E-Mail. Beauftragen Sie den neuen Wunschanbieter parallel und vermerken Sie im Wechselauftrag, dass die Kündigung beim Vorversorger bereits eigenständig erfolgt ist.
Die neuen Gasnetzentgelte für 2027 können zum Jahreswechsel weitere Preisanpassungen auslösen. Gleichzeitig sorgen unterschiedliche Beschaffungskosten und Tarifkonditionen für teils erhebliche Preisunterschiede zwischen den Gasanbietern. Während einige Grundversorger ihre Preise erhöhen, können überregionale Anbieter mit günstigeren Neukundentarifen eine Alternative bieten. Ein rechtzeitiger Gaspreisvergleich hilft Verbrauchern, Einsparpotenziale zu erkennen und steigenden Heizkosten entgegenzuwirken.
Wer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, kann zu einem günstigeren Gasanbieter wechseln. Die Gasversorgung bleibt dabei auch während des Wechsels gesichert. Sollte sich der Anbieterwechsel verzögern und kein bestehender Liefervertrag mehr greifen, übernimmt in der Regel der örtliche Grundversorger im Rahmen der gesetzlichen Ersatzversorgung. Verbraucher müssen daher nicht befürchten, wegen eines Anbieterwechsels im Winter ohne Gas dazustehen.
Die vorläufigen Gasnetzentgelte für 2027 deuten auf mögliche Preisanpassungen zum Jahreswechsel hin. Verbraucher sollten daher im November auf Mitteilungen ihres Gasanbieters achten. Bei Preiserhöhungen besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht, das einen vorzeitigen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter ermöglicht.
Ein rechtzeitiger Gaspreisvergleich zeigt, wie viel Haushalte durch einen Wechsel sparen können. Tarife mit einer Preisgarantie von sechs oder zwölf Monaten bieten zudem mehr Planungssicherheit für die kommende Heizperiode.
Quellen: Bundesnetzagentur (BNetzA) | Energiewirtschaftsgesetz (§ 41 EnWG) | Gasgrundversorgungsverordnung (§ 5 GasGVV) | BMWE – Energiemärkte

Alexander Schmiel
Als Experte für Strom und Gas behält Alexander die News im Energiesektor im Blick. Entwicklungen auf den Energiemärkten, Kostenfragen und Vergleiche werden anschaulich erklärt und alltagstauglich aufbereitet.