gas.preisvergleich.de

BGH-Urteil: Diese Gaspreis-Klauseln sind unwirksam

(Foto) Rote Karte für ÖlpreisbindungSchon seit einigen Jahren sind die Gaspreise nicht mehr als die Entwicklung der Ölpreise gebunden – so dachten zumindest viele Gaskunden in Deutschland. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt nun jedoch, dass in manchen Bereichen noch immer mit der veralteten Klausel gewirtschaftet wird. Ob das rechtens ist, verrät PREISVERGLEICH.de.

Schon im Jahr 2010 hatte der BGH entschieden, dass eine Kopplung der Gaspreise an die Entwicklung des Ölpreises unwirksam ist. Dieses Urteil betraf allerdings nur gewerbliche Verbraucher, darunter beispielsweise Mieter einer privaten Wohnung. Nun haben auch Wohnungseigentümer einen Sieg vor Deutschlands höchstem Gericht errungen. Sie hatten vor dem BGH gegen einige Preisanpassungsklauseln ihrer Gasversorger geklagt, in denen die Gaspreise an die Ölpreisentwicklung gekoppelt waren. Die Richter am Bundesgerichtshof gaben den Klägern recht und begründeten die Entscheidung damit, dass die entsprechenden Vertragsbestimmungen die Wohnungseigentümer benachteiligen und daher unwirksam seien (Az.: VIII ZR 243/13 u.a.).

Eigentümer wollen höhere Gaspreise nicht zahlen

Mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften hatten vor dem BGH gegen bestimmte Preisanpassungsklauseln geklagt. Sie hatten Gaslieferverträge mit E.on und der früheren E.on Hanse Vertrieb abgeschlossen, in denen der Gaspreis an die Entwicklung des Ölpreises gebunden ist. Höhere Gaspreise, die der Energieversorger mithilfe der Klauseln durchsetzen wollte, wollten die Eigentümergemeinschaften nicht zahlen. Im Laufe der Zeit kamen so allein in einem Fall fast 185.000 Euro Differenz zusammen.

Wann sind Eigentümergemeinschaften Verbraucher?

Der BGH entschied, dass die oben erwähnte Grundsatzentscheidung von 2010 auch für formale Zusammenschlüsse von Wohnungseigentümern gelten müsse, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Schließlich verliere ein Eigentümer durch seine Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft nicht seine Schutzwürdigkeit als Verbraucher. Wie die Richter in Karlsruhe feststellten, seien Wohnungseigentümergemeinschaften immer dann Verbrauchern gleichzustellen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • mindestens ein Verbraucher ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • der abgeschlossene Vertrag dient keinen unternehmerischen oder gewerblichen Zwecken.

Dies gilt auch dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für die Eigentümergemeinschaften handle. Sind die beiden Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, wird eine Eigentümergemeinschaft als Unternehmen angesehen – und als solches muss es laut eines weiteren BGH-Urteils aus dem vergangenen Jahr die Ölpreisbindung des Gaspreises und damit höhere Kosten für das Heizen akzeptieren. Generell gilt: Wer mit Preisanpassungsklauseln seines Gasanbieters nicht einverstanden ist, sollte eine Wechsel des Energieversorgers in Betracht ziehen. Dabei können Gaskunden nicht nur von fairen Vertragsbestimmungen, sondern auch meist von günstigeren Preisen profitieren.